Patientenverfügung / Patientenvertretung / Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten im medizinischen Bereich nicht mehr selbst regeln können, helfen diese drei Dokumente Ärzten, Behörden und Ihren Angehörigen, Entscheidungen so zu treffen, wie Sie es gewollt hätten.
In der Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) bestimmen Sie voraus, was im medizinischen und pflegerischen Bereich geschehen soll und geben so dem behandelnden Arzt Entscheidungshilfen.
Mit der Patientenvertretung (auch Gesundheitsvollmacht oder Vorsorgevollmacht genannt) bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen für Sie vertreten soll. Im Unterschied zur Betreuungsverfügung muss die Vertrauensperson nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, sondern kann im Fall der Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln.
In der Betreuungsverfügung können Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, die für den Fall einer notwendigen Betreuung vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Das Internet bietet zahlreiche weitere Informationen zu diesem Thema, viele interessante Verweise finden Sie in unserem Linkverzeichnis. Die Ärztekammer Nordrhein empfiehlt, eine Patientenverfügung nur in Verbindung mit einem vorangegangenen ausführlichen ärztlichen Gespräch zu verfassen. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung, bitte sprechen Sie uns an.